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Vereinssatzung

• § 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
• § 2 (Vereinszweck)
• § 3 (Gemeinnützigkeit)
• § 4 (Mitglieder des Vereins)
• § 5 (Organe des Vereins)
• § 6 (Mitgliederversammlung)
• § 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
• § 8 (Vorstand)
• § 9 (Protokolle)
• § 10 (Vereinsfinanzierung)
• § 11 (Inkrafttreten)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet Maze e-Sports Community e.V.
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Fürth / Bayern.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Im Zeitalter der Informationstechnik wird es immer wichtiger, Jugendlichen den Zugang zum Medium PC zu ermöglichen. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Computer-Kenntnissen unter jungen Menschen als mitentscheidenden Faktor beim Berufseintritt. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe. Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden die Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Maze e-Sports Community e.V. will die Kommunikation zwischen Computer-Profis und -Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert, dabei Randgruppen unterstützt werden. Maze e-Sports Community  e.V. ist eine Anlaufstelle für Eltern, denen Erfahrung im Umgang mit dem PC und insbesondere mit dem Beziehungsgeflecht Kind/PC fehlt.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Treffen und Diskussionsforen, des weiteren durch Chat-Events im Internet, Newsgroups, e-Mail-Listen und Internet-Kommunikation.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu  verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Über die Höhe der maximalen km-pauschale, die unter der des Bundesreisekostengesetzes liegt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Erhöhung von 5% gegenüber der zuletzt beschlossenen Höchstentschädigung, kann nur durch die Mitgliederversammlung  beschlossen werden. Ebenso obliegen solche Erhöhungen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, durch welche der vor 3 Jahren gültige Höchstsatz der km-Pauschale aufgrund der Erhöhung um mehr als 15% überschritten würde.

4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

6. Auszahlungsbeträge ab 50 Euro pro Fall bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.  Der Austritt erfolgt schriftlich.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Der Ausschluss des Mitglieds wird wirksam mit Beschlussfassung

5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 5 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Ausschüsse.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, oder das Datum des Erhalts der Bestätigungsmail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, oder die Bestätigungsmail eingegangen ist.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende; bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Ist kein Mitglied der Vorstandschaft anwesend, bestimmt die Versammlung den/die VersammlungsleiterIn.

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die VersammlungsleiterIn, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 2O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder dessen Auflösung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

8. Mitgliederversammlungen sind nicht Öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; Seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Zehntels aller Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss ändern.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit abwählen, es muss in der entsprechenden Versammlung ein Nachfolger des Abgewählten gewählt werden.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

4. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung, der Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

5. Die Mitgliederversammlung entlastet gegebenenfalls den Vorstand.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a. Beitragsbefreiungen oder Zurückstellungen;

b. Projekte des Vereins;

c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;

d. Beteiligung an Gesellschaften;

e. Aufnahme von Darlehen ab Euro 500,-

f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;

g. Mitgliedsbeiträge;

7. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 7 Personen, und zwar

a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) 2 Beisitzer

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Eine Abwahl ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

3. Der Vorstand tritt auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50% der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Dringlichkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter je einzeln vertreten. (Vorstand nach § 26 BGB)

5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 9 Protokolle

Der/die SchriftführerIn hat über jede Verhandlung der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichen. Die Protokolle sind von der Sitzungsleitung und SchriftführerIn zu unterzeichnen und stehen jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 10 Vereinsfinanzierung

1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen

b. Mitgliedsbeiträge

c. Spenden

d. Zuwendungen Dritter

e. Veranstaltungen

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Carstennstr. 58, D-12205 Berlin, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.