• § 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
• § 2 (Vereinszweck)
• § 3 (Gemeinnützigkeit)
• § 4 (Mitglieder des Vereins)
• § 5 (Organe des Vereins)
• § 6 (Mitgliederversammlung)
• § 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
• § 8 (Vorstand)
• § 9 (Protokolle)
• § 10 (Vereinsfinanzierung)
• § 11 (Inkrafttreten)
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der
Name des Vereins lautet Maze e-Sports Community e.V.
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Fürth / Bayern.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Im Zeitalter der
Informationstechnik wird es immer wichtiger,
Jugendlichen den Zugang zum Medium PC zu ermöglichen. Hauptzweck des Vereins
ist die Förderung von Computer-Kenntnissen unter jungen Menschen als
mitentscheidenden Faktor beim Berufseintritt. Die Arbeit des Vereins
orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe. Eine
Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden die
Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Maze e-Sports
Community e.V. will die Kommunikation zwischen Computer-Profis und
-Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert, dabei
Randgruppen unterstützt werden. Maze e-Sports Community e.V. ist eine
Anlaufstelle für Eltern, denen Erfahrung im Umgang mit dem PC und
insbesondere mit dem Beziehungsgeflecht Kind/PC fehlt.
2. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch regelmäßig stattfindende
Treffen und Diskussionsforen, des weiteren durch Chat-Events im Internet,
Newsgroups, e-Mail-Listen und Internet-Kommunikation.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im
Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist
selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins
sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu
verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt
nicht.
3. Niemand darf durch
Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz
von
Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden
sind,
das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Über die Höhe der maximalen
km-pauschale, die unter der des Bundesreisekostengesetzes liegt, entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Erhöhung von 5% gegenüber
der zuletzt beschlossenen Höchstentschädigung, kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ebenso obliegen solche Erhöhungen
der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, durch welche der vor 3
Jahren gültige Höchstsatz der km-Pauschale aufgrund der Erhöhung um mehr als
15% überschritten würde.
4. Bei Ausscheiden eines
Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des
Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen
Rahmens erfolgen.
6. Auszahlungsbeträge ab 50
Euro pro Fall bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands.
§ 4 Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen werden,
die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - Ziele aktiv oder materiell
zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird
auf schriftlichen Antrag erworben.
Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins
an.
3. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt erfolgt schriftlich.
4. Der Ausschluss eines
Mitglieds kann auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache
Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Der
Ausschluss des Mitglieds wird wirksam mit Beschlussfassung
5. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte
und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die
Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Ausschüsse.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung
gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2. Die Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung
unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, oder das Datum des
Erhalts der Bestätigungsmail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, oder die Bestätigungsmail
eingegangen ist.
3. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende; bei seiner/ihrer
Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
Ist kein Mitglied der Vorstandschaft anwesend, bestimmt die Versammlung
den/die VersammlungsleiterIn.
4. Die Art der Abstimmung
bestimmt der/die VersammlungsleiterIn, sofern die Satzung nichts anderes
vorschreibt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 2O % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der
gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
6. Die Mitgliederversammlung
ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird vom
Vorsitzenden geleitet.
7. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst;
Stimmenthaltungen gelten ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch welche die
Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Zwecks des
Vereins oder dessen Auflösung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des
Vereins beschlossen werden.
8. Mitgliederversammlungen
sind nicht Öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der
Versammlungsleiter; Seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung auf
Antrag eines Zehntels aller Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss ändern.
§ 7 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die
Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die
Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
2. Die Mitgliederversammlung
kann Mitglieder des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit
abwählen, es muss in der entsprechenden Versammlung ein Nachfolger des
Abgewählten gewählt werden.
3. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über Anträge von Mitgliedern,
die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4. Der Mitgliederversammlung
sind insbesondere die Jahresabrechnung,
der Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der
Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung
des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu
allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
5. Die Mitgliederversammlung
entlastet gegebenenfalls den Vorstand.
6. Die Mitgliederversammlung
entscheidet z.B. auch über
a. Beitragsbefreiungen oder
Zurückstellungen;
b. Projekte des Vereins;
c. An- und Verkauf sowie
Belastung von Grundbesitz;
d. Beteiligung an
Gesellschaften;
e. Aufnahme von Darlehen ab
Euro 500,-
f. Genehmigung aller
Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g. Mitgliedsbeiträge;
7. Sie kann über weitere
Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder
aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand
besteht aus mindestens 7 Personen, und zwar
a) 1.
Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) 2 Beisitzer
Die Amtszeit beträgt 2
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Eine
Abwahl ist nur aus wichtigen Gründen möglich.
2. Der Vorstand beschließt
über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
3. Der Vorstand tritt auf
Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist
bei Anwesenheit von mehr als 50% der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Dringlichkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen.
4. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter
je einzeln vertreten. (Vorstand nach § 26 BGB)
5. Satzungsänderungen, die
von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
§ 9 Protokolle
Der/die SchriftführerIn hat
über jede Verhandlung der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ein
Protokoll aufzunehmen und insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichen. Die
Protokolle sind von der Sitzungsleitung und SchriftführerIn zu unterzeichnen
und stehen jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 Vereinsfinanzierung
1. Die erforderlichen Geld-
und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a. Zuschüsse des Landes, der
Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
b. Mitgliedsbeiträge
c. Spenden
d. Zuwendungen Dritter
e. Veranstaltungen
2. Die Mitglieder zahlen
Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist
eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Carstennstr. 58, D-12205
Berlin,
das es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§11 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |